Vom Gesetzgeber definierte Verwaltungskosten
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| Für öffentlich geförderte Wohnungen ist aufgrund
der Kostenmiete die höchstzulässige Verwaltungskostenpauschale in der II.
Berechnungsverordnung vorgeschrieben. Ab 1.1.2005 gelten folgende
Sätze: |
| bis 240,37 Euro |
jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen; Kaufeigenheimen und
Kleinsiedlungen je Wohngebäude |
bis 287,40 Euro
(=23,95 je Wohnung/Monat) |
jährlich je Eigentumswohnung; Kaufeigentumswohnung und
Wohnung in der Rechtsform eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts |
| bis 31,35 Euro |
jährlich für Garagen oder ähnliche Einstellplätze |
| Die nach § 26 Abs. 4. II. BV erstmals vorgesehene
Anpassung zum 1. Januar 2005 ist berücksichtigt. Die genannten Beträge verändern
sich am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den
Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte
Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden
Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der
letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. |