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Vom Gesetzgeber definierte Verwaltungskosten

Für öffentlich geförderte Wohnungen ist aufgrund der Kostenmiete die höchstzulässige Verwaltungskostenpauschale in der II. Berechnungsverordnung vorgeschrieben.

Ab 1.1.2005 gelten folgende Sätze:

bis 240,37 Euro jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen; Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude
bis 287,40 Euro
(=23,95 je Wohnung/Monat)
jährlich je Eigentumswohnung; Kaufeigentumswohnung und Wohnung in der Rechtsform eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
bis 31,35 Euro jährlich für Garagen oder ähnliche Einstellplätze
Die nach § 26 Abs. 4. II. BV erstmals vorgesehene Anpassung zum 1. Januar 2005 ist berücksichtigt. Die genannten Beträge verändern sich am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat.

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