Leistungen der Hausverwaltung
Gesetzliche Grundlagen
Bei der Verwaltung von Miethäusern ist das BGB die gesetzliche Grundlage. Im
Fall von Eigentumswohnungen zeigt das Wohnungseigentumsgesetz die
Mindestleistungen des Verwalters auf (§ 27 WEG). Die gesetzlichen Regelungen
werden in der Regel durch einen Verwaltervertrag ergänzt, der die Einzelheiten
regelt.
Grundleistungen
Um einen Bezug zu der erwarteten Leistung für das vereinbarte
Verwalterhonorar zu erhalten, unterscheiden alle Verwalterverträge zwischen
Grundleistungen und Zusatzleistungen (auch als besondere Leistungen,
Mehrleistungen, Sonderleistungen bezeichnet). Mit der regelmäßig gezahlten
Verwaltervergütung sind die Grundleistungen abgedeckt. Deshalb sollten diese
Leistungen möglichst detailliert aufgeführt sein.
Zusatzleistungen
Zusatzleistungen werden üblicherweise für Arbeiten vereinbart, welche nicht
permanent anfallen. Z.B. Gerichtsverfahren, größere Baumassnahmen etc.
Honorar
Das Honorar des Verwalters hängt von der Art der Tätigkeit ab. In der
Mietenverwaltung sind Sätze von 3,5 bis 8 Prozent der Bruttomiete üblich.
In der Wohnungseigentumsverwaltung hängt die Verwaltervergütung nicht von der
Miete, sondern von der Größe der Wohnanlage ab. Ein Muster für eine Preisliste
ist unter
http://www.verwaltersuche.de/preise.htm zu finden.
Termine
Als Grundleistungen der Verwaltung sollten folgende Termine eingehalten
werden:
- Jahresabrechnung für den Hausbesitzer bei
Mietenverwaltung bis 31.3. des Folgejahres
- Jahresabrechnung für Wohnungseigentumsanlagen
bis 30.6. des Folgejahres
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